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Formen des Stiftens und weitere Möglichkeiten der Unterstützung
Weitere Formen der Unterstützung:
Steuerliche Vorteile:

Jede Person kann Stifterin oder Stifter werden: jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, und auch jede juristische Person, wie z.B. ein Unternehmen.

Die Zustiftung geht in das allgemeine Stiftungsvermögen ein. Über die Verwendung der Kapitalerträge entscheidet die Droste-Haus Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks. Die Erträge aus Ihrer Zustiftung werden dort eingesetzt, wo Ihre Unterstützung am dringendsten gebraucht wird.

Eine zweckgebundene Zustiftung ist eine Zuwendung, die an eine bestimmte Verwendung gebunden ist. Bitte sprechen Sie uns hierfür an! Die Gründung einer unselbständigen Treuhänderischen Stiftung unter dem Dach der Droste-Haus Stiftung ist eine weitere Form des Stiftens: In diesem Fall genießen Sie als Stifterin oder Stifter alle rechtlichen und steuerlichen Vorteile einer eigenen Stiftung, sind aber dennoch von Verwaltung und operativem Geschäft Ihrer Stiftung entlastet.

Die Droste-Haus Stiftung übernimmt als Rechtsträgerin die Treuhandschaft und damit die Verwaltung Ihrer Stiftung. Anders als eine selbständige rechtsfähige Stiftung bedarf die treuhänderische Stiftung nicht der staatlichen Genehmigung; ihre Gründung ist ohne großen Aufwand möglich. Eine treuhänderische Stiftung unter dem Dach der Droste-Haus Stiftung kann den Namen der Stifterin oder des Stifters tragen. Errichtet wird sie durch einen Treuhandvertrag, mit dem sich die Stifterin oder der Stifter verpflichtet, das Stiftungsvermögen an die Treuhänderin zu übertragen, und durch eine Satzung, die den Zweck konkretisiert. Die Droste-Haus Stiftung sichert die gesonderte Verwaltung des Vermögens sowie die Verwendung der Erträge gemäß dem in der Satzung festgeschriebenen Stiftungszweck zu. Stifterin oder Stifter können sich ein weit reichendes Mitspracherecht in allen Belangen ihrer Stiftung vorbehalten.

Zudem bietet die treuhänderische Stiftung die Möglichkeit zur Familienvorsorge: Bis zu einem Drittel der jährlichen Erträge aus dem eingebrachten Stiftungskapital darf der Stifter für sich und seine nächsten Angehörigen verwenden. Damit kann der Stifter z.B. den eigenen Unterhalt oder die Versorgung von Hinterbliebenen (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister und Pflegeeltern) sicherstellen. Die Gelder können aber auch für einige andere Zwecke, wie z.B. die Grabpflege oder die Pflege des Andenkens, verwendet werden. Selbstverständlich wird hierbei ein unabhängiger Experte in Stiftungsfragen beauftragt.

Stiften durch Testament: Das Einbringen einer Zustiftung oder die Errichtung einer treuhänderischen Stiftung kann in Form eines eigenhändigen und handschriftlichen Testamentes, eines notariellen Testamentes oder in eines Erbvertrages erfolgen. Es ist natürlich auch möglich, zu Lebzeiten eine kleine Zustiftung an die Droste-Haus Stiftung zu geben oder mit einem Anfangsvermögen eine unselbständige, treuhänderische Stiftung zu errichten, die dann durch eine testamentarische Verfügung aufgestockt wird.

Stifterdarlehen: Der Droste-Haus-Stiftung wird unentgeltlich ein Darlehen gewährt. Die Erträge des Darlehens fließen zu 100 % der Droste-Haus-Stiftung zu, die damit ihren Stiftungszweck, erfüllt. Die Erträge fließen in Projekte des Jugendaustauschwerkes im Kreis Gütersloh e.V. für Internationale Begegnungsarbeit, sowie Familien-, Kinder- und Jugendbildung. Es gibt eine vertragliche Grundlage, in der die Dauer des Darlehens festgelegt ist.

Nach dieser Zeit wird der Darlehensbetrag in voller Höhe an den Darlehensgeber zurückgezahlt. Der Darlehensbetrag kann jederzeit zurückgefordert werden. Die Zinsen fließen der Stiftung zu und müssen daher nicht in der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Droste-Haus-Stiftung ist von der Körperschaftssteuer befreit. Die Zinsen kommen also in voller Höhe der Arbeit des Droste-Hauses zu Gute.

Eine Spende wird zeitnah für das Jugendaustauschwerk im Kreis Gütersloh e.V. verwendet. Sie fließt nur mit 10 % dem Stiftungsvermögen zu.

Zustiftungen und Spenden an die Droste-Haus-Stiftung sind steuerlich abzugsfähig. Für den Stifter wird die Zustiftung steuerlich wie eine Spende behandelt. Folgende Informationen dazu:

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt seit dem 01.01.2007 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Säte 1 und 2 EStG)

Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags seit dem 01.01.2007. D. h. wenn eine Person oder ein Unternehmen eine Spende leisten möchte, die über die genannte Höchstgrenze hinausgeht, kann sie die Spende auch zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich absetzen bzw. den Abzug über die Folgejahre verteilen.
Erleichterter Spendennachweis bis 200 €. Für Spenden bis 200 € genügt ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis für das Finanzamt. Bei Spenden über 200 € ist eine Zuwendungsbestätigung von der begünstigten Organisation als Nachweis für das Finanzamt nötig. Selbstverständlich bekommen Sie weiterhin eine Zuwendungsbestätigung für Ihre Spenden an die Droste-Haus-Stiftung.

Anhebung des abziehbaren Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital / Zuwendungen zum Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 € auf 1 Million Euro. Dies gilt zusätzlich zu sonstigen Spenden. Dieser Abzug kann bei Zustiftungen über 10 Jahre verteilt werden.

Beim Stifterdarlehen, also der Gewährung eines unentgeltlichen Darlehens auf eine bestimmte Zeit, fällt für den Darlehensgeber keine Einkommensteuer an. Die Zinserträge kommen in voller Höhe der Stiftung zu Gute.

Auf diese Weise werden Spender, Zustifter und jene Menschen, die einem persönlichen Beitrag für einen guten Zweck leisten, steuerlich wirksam unterstützt.